Satzung der „Initiative Pro Höchst e.V.”

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Initiative Pro Höchst”. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)”. Der Sitz des Fördervereins ist Frankfurt am Main / Höchst.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein setzt sich zum Ziel,
     (a) die Attraktivität von Höchst zu steigern sowie
     (b) Bekanntheit, Image und Akzeptanz von Höchst zu verbessern.
(2) Dies wird insbesondere verwirklicht durch
     (a) Fördern von Handel und Gewerbe
     (b) Ansiedeln junger Familien und Menschen
     (c) Weiterentwickeln der Infrastruktur
     (d) Fördern von Kunst und Kultur
     (e) Kommunikation pro Höchst.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.
(2) Über die Aufnahme als Vereinsmitglied entscheidet der Vereinsvorstand auf schriftlichen Antrag.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
(a) durch den Tod oder Erlöschen des Unternehmens bzw. durch Auflösung der Körperschaft des öffentlichen Rechts,
(b) durch Abmeldung, die dem Vorstand mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen ist,
(c) durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt.

§ 4 Beiträge, weitere Mittel

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(2) Weitere Mittel sollen durch Umlagen und sonstige Zuwendungen bzw. Einnahmen aufgebracht werden.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand

§ 6 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins und die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für:
(1) die Wahl der Vorstandsmitglieder
(2) die Festsetzung der Anzahl der Beiräte und deren Benennung
(3) die Genehmigung der Jahresrechnung auf der Grundlage des Berichts der Revision der Infraserv GmbH & Co. Höchst KG, Frankfurt/M.
(4) die Entlastung des Vorstandes
(5) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages           
(6) die Satzungsänderung                                             
(7) die Auflösung des Vereins.

§ 7 Vorsitzender, Einberufung

(1) Vorsitzender der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende und im Fall seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende oder der Schatzmeister. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung so oft ein, wie es die Geschäfte erfordern. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages einzuberufen, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen und der Tagesordnung bei dem Vorsitzenden beantragt.
(2) Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Ladungsfrist abkürzen. Jedoch muss die Einladung spätestens drei Werktage vor der Sitzung zugehen. Auf die Eilbedürftigkeit der Sitzung ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(2) Die Mitglieder haben folgende Stimmenanzahl: Privatpersonen: 1 Stimme; kleine Unternehmen: 3 Stimmen; eingetragene Vereine: 3 Stimmen; mittlere Unternehmen: 5 Stimmen; große Unternehmen: 10 Stimmen; juristische Personen des öffentlichen Rechts: 10 Stimmen. Ein Mitglied kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Juristische Personen sind in der Mitgliederversammlung durch einen Beauftragten vertreten.
(3) Die Abstimmung wird durch Handaufheben offen durchgeführt, auf Antrag eines Mitglieds der Mitgliederversammlung ist geheim abzustimmen.
(4) Über den wesentlichen Inhalt der in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Zusammensetzung, Bildung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister als weiterem Stellvertreter, dem Schriftführer sowie drei Beisitzern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln nach Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit bis zur Neuwahl des Vorstandes aus.
(3) Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende oder jeder einzelne von ihnen und der Schatzmeister sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

§ 10 Zuständigkeit, Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
(3) § 7 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 und § 8 sind entsprechend anzuwenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Antrages einzuberufen, wenn dies drei Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorsitzenden beantragen.
(4) Über die Ergebnisse der Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Dies ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11 Beirat

(1) Der Verein kann einen aus maximal zehn Mitgliedern bestehenden Beirat bilden. Der Beirat berät den Vorstand nach Bedarf in Angelegenheiten des Vereins.
(2) Für die Wahl der Beiratsmitglieder gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Jedes Beiratsmitglied kann sein Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist niederlegen. Der Vorstand kann bei Vakanzen vor der nächsten Mitgliederversammlung Nachbenennungen vornehmen.
(3) Der Beirat ist kein Aufsichtsrat.

§ 12 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Die Revision der Infraserv GmbH & Co. Höchst KG, Frankfurt/M.-Höchst, prüft die Jahresrechnung des Vereins und erstellt einen Prüfungsbericht.

§ 13 Satzungs- und Zweckänderungen, Auflösung des Vereins

Satzungs- und Zweckänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder.

§ 14 Vermögen bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen an die Stadt Frankfurt/Main, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke in Frankfurt am Main / Höchst im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

Frankfurt am Main / Höchst, den 23. Mai 2007

Ihr Kontakt: kontakt(at)pro-hoechst.de

Satzung des Vereins Initiative Pro Höchst e.V. als PDF-Download (0,02 MB)

Satzung